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Engels ~ Die Mark


geschrieben Mitte September bis Mitte Dezember 1882

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FRIEDRICH ENGELS

Die Mark

In einem Lande wie Deutschland, wo noch gut die Hälfte der Bevölkerung vom Landbau lebt, ist es notwendig, daß die sozialistischen Arbeiter und durch sie die Bauern erfahren, wie das heutige Grundeigentum, großes wie kleines, entstanden ist; notwendig, daß dem heutigen Elend der Taglöhner und der heutigen Verschuldungsknechtschaft der Kleinbauern entgegengehalten werde das alte Gemeineigentum aller freien Männer an dem, was damals für sie in Wahrheit ein »Vaterland«, ein ererbter freier Gemeinbesitz war. Ich gebe daher eine kurze geschichtliche Darstellung jener uralten deutschen Bodenverfassung, die sich in kümmerlichen Resten bis auf unsre Tage erhalten, die aber im ganzen Mittelalter als Grundlage und Vorbild aller öffentlichen Verfassung gedient und das ganze öffentliche Leben, nicht nur in Deutschland, sondern auch in Nordfrankreich, England und Skandinavien durchdrungen hat. Und dennoch konnte sie so in Vergessenheit geraten, daß erst in der letzten Zeit G. L. Maurer ihre wirkliche Bedeutung von neuem entdecken mußte.

Zwei naturwüchsig entstandne Tatsachen beherrschen die Urgeschichte aller oder doch fast aller Völker: Gliederung des Volks nach Verwandtschaft und Gemeineigentum am Boden. So war es auch bei den Deutschen. Wie sie die Gliederung nach Stämmen, Sippschaften, Geschlechtern aus Asien mitgebracht hatten, wie sie noch zur Römerzeit ihre Schlachthaufen so bildeten, daß immer Nächstverwandte Schulter an Schulter standen, so beherrschte diese Gliederung auch die Besitznahme des neuen Gebiets östlich vom Rhein und nördlich von der Donau. Auf dem neuen Sitz ließ sich jeder Stamm nieder, nicht nach Laune oder Zufall, sondern, wie Cäsar ausdrücklich angibt, nach der Geschlechtsverwandtschaft der Stammesglieder. Den näher verwandten größern Gruppen fiel ein bestimmter Bezirk zu, worin wieder die einzelnen, eine Anzahl Familien umfassenden Geschlechter sich dorfweise niederließen. Mehrere verwandte Dörfer bildeten eine Hundertschaft (althochdeutsch huntari, altnordisch heradh), mehrere Hundertschaften einen Gau; die Gesamtheit der Gaue war das Volk selbst. Der Boden, den die Ortschaft nicht in Beschlag nahm, blieb zur Verfügung der Hundertschaft; was dieser nicht zugeteilt war, verblieb dem Gau; was dann noch verfügbar war – meist ein sehr großer Landstrich – blieb im unmittelbaren Besitz des ganzen Volks. So finden wir in Schweden alle diese verschiednen Stufen von Gemeinbesitz nebeneinander. Jedes Dorf hatte Dorfgemeinland (bys almänningar), und daneben gab es Hundertschafts- (härads), Gau- oder Landschafts- (lands) und endlich das vom König als Vertreter des ganzen Volks in Anspruch genommne Volks-Gemeinland, hier also konungs almänningar genannt. Aber sie alle, auch das königliche, hießen ohne Unterschied almänningar, Allmenden, Gemeinländereien.

Wenn die altschwedische, in ihrer genauen Unterabteilung jedenfalls einer spätern Entwicklungsstufe angehörige Ordnung des Gemeinlands in dieser Form je in Deutschland bestanden hat, so ist sie bald verschwunden. Die rasche Vermehrung der Bevölkerung erzeugte auf dem jedem einzelnen Dorf zugewiesenen sehr ausgedehnten Landstrich, der Mark, eine Anzahl von Tochterdörfern, die nun mit dem Mutterdorf als Gleichberechtigte oder Minderberechtigte eine einzige Markgenossenschaft bildeten, so daß wir in Deutschland, soweit die Quellen zurückreichen, überall eine größere oder geringere Anzahl von Dörfern zu einer Markgenossenschaft vereinigt finden. Über diesen Verbänden aber standen, wenigstens in der ersten Zeit, noch die größern Markverbände der Hundertschaft oder des Gaus, und endlich bildete das ganze Volk ursprünglich eine einzige große Markgenossenschaft zur Verwaltung des in unmittelbarem Volksbesitz gebliebnen Bodens und zur Oberaufsicht über die zu seinem Gebiet gehörigen Untermarken.

Noch bis in die Zeit, da das fränkische Reich sich das ostrheinische Deutschland unterwarf, scheint der Schwerpunkt der Markgenossenschaft im Gau gelegen, der Gau die eigentliche Markgenossenschaft umfaßt zu haben. Denn nur daraus erklärt sich, daß so viele alte große Marken bei der amtlichen Einteilung des Reichs als Gerichtsgaue wieder erscheinen. Aber schon bald darauf begann die Zerschlagung der alten großen Marken. Doch gilt noch im »Kaiserrecht« des 13. oder 14. Jahrhunderts als Regel, daß eine Mark 6 bis 12 Dörfer umfaßt.

Zu Cäsars Zeit bebaute wenigstens ein großer Teil der Deutschen, nämlich das Suevenvolk, das noch nicht zu festen Sitzen gekommen war, den Acker gemeinsam; dies geschah, wie wir nach Analogie andrer Völker annehmen dürfen, in der Art, daß die einzelnen, eine Anzahl nahverwandter Familien umfassenden Geschlechter das ihnen zugewiesene Land, das von Jahr zu Jahr gewechselt wurde, gemeinschaftlich bebauten und die Produkte unter die Familien verteilten. Als aber auch die Sueven gegen Anfang unsrer Zeitrechnung in den neuen Sitzen zur Ruhe gekommen waren, hörte dies bald auf. Wenigstens kennt Tacitus (150 Jahre nach Cäsar) nur noch Bebauung des Bodens durch die einzelnen Familien. Aber auch diesen war das anzubauende Land nur auf ein Jahr zugewiesen; nach jedem Jahr wurde es neu umgeteilt und gewechselt.

Wie es dabei herging, das können wir noch heute an der Mosel und im Hochwald an den sogenannten Gehöferschaften sehn. Dort wird zwar nicht mehr jährlich, aber doch noch alle 3, 6, 9 oder 12 Jahre das gesamte angebaute Land, Acker und Wiesen, zusammengeworfen und nach Lage und Bodenqualität in eine Anzahl »Gewanne« geteilt. Jedes Gewann teilt man wieder in so viel gleiche Teile, lange, schmale Streifen, als Berechtigungen in der Genossenschaft bestehn, und diese werden durchs Los unter die Berechtigten verteilt, so daß jeder Genosse in jedem Gewann, also von jeder Lage und Bodenqualität, ursprünglich ein gleich großes Stück erhielt. Gegenwärtig sind die Anteile durch Erbteilung, Verkauf usw. ungleich geworden, aber der alte Vollanteil bildet noch immer die Einheit, wonach die halben, Viertels-, Achtels- etc. Anteile sich bestimmen. Das unbebaute Land, Wald und Weide, bleibt Gemeinbesitz zur gemeinsamen Nutzung.

Dieselbe uralte Einrichtung hatte sich bis in den Anfang unsres Jahrhunderts in den sogenannten Losgütern der bayrischen Rheinpfalz erhalten, deren Ackerland seitdem in Privateigentum der einzelnen Genossen übergegangen ist. Auch die Gehöferschaften finden es mehr und mehr in ihrem Interesse, die Umteilungen zu unterlassen und den wechselnden Besitz in Privateigentum zu verwandeln. So sind die meisten, wo nicht gar alle, in den letzten vierzig Jahren abgestorben und in gewöhnliche Dörfer von Parzellenbauern mit gemeinsamer Wald- und Weidenutzung übergegangen.

Das erste Grundstück, das in Privateigentum des einzelnen überging, war der Hausplatz. Die Unverletzlichkeit der Wohnung, diese Grundlage aller persönlichen Freiheit, ging vom Zeltwagen des Wanderzugs über auf das Blockhaus des angesiedelten Bauern und verwandelte sich allmählich in ein volles Eigentumsrecht an Haus und Hof. Dies war schon zu Tacitus' Zeiten geschehn. Die Heimstätte des freien Deutschen muß schon damals aus der Mark ausgeschlossen und damit den Markbeamten unzugänglich, ein sichrer Zufluchtsort für Flüchtlinge gewesen sein, wie wir sie in den spätern Markordnungen und zum Teil schon in den Volksrechten des 5. bis 8. Jahrhunderts beschrieben finden. Denn die Heiligkeit der Wohnung war nicht Wirkung, sondern Ursache ihrer Verwandlung in Privateigentum.

Vier- bis fünfhundert Jahre nach Tacitus finden wir in den Volksrechten auch das angebaute Land als erblichen, wenn auch nicht unbedingt freien Besitz der einzelnen Bauern, die das Recht hatten, darüber durch Verkauf oder sonstige Abtretung zu verfügen. Für die Ursachen dieser Umwandlung haben wir zwei Anhaltspunkte.

Erstens gab es von Anfang an in Deutschland selbst, neben den bereits geschilderten geschloßnen Dörfern mit vollständiger Feldgemeinschaft, auch Dörfer, wo außer den Heimstätten auch die Felder aus der Gemeinschaft, der Mark, ausgeschlossen und den einzelnen Bauern erblich zugeteilt waren. Aber nur, wo die Bodengestaltung dies sozusagen aufnötigte: in engen Tälern, wie im Bergischen, auf schmalen, flachen Höhenrücken zwischen Sümpfen, wie in Westfalen. Später auch im Odenwald und in fast allen Alpentälern. Hier bestand das Dorf, wie noch jetzt, aus zerstreuten Einzelhöfen, deren jeder von den zugehörigen Feldern umgeben wird; ein Wechsel war hier nicht gut möglich, und so verblieb der Mark nur das umliegende unbebaute Land. Als nun später das Recht, über Haus und Hof durch Abtretung an Dritte zu verfügen, von Wichtigkeit wurde, befanden sich solche Hofbesitzer im Vorteil. Der Wunsch, diesen Vorteil ebenfalls zu erlangen, mag in manchen Dörfern mit Feldgemeinschaft dahin geführt haben, die gewohnten Umteilungen einschlafen und damit die einzelnen Anteile der Genossen ebenfalls erblich und übertragbar werden zu lassen.

Zweitens aber führte die Eroberung die Deutschen auf römisches Gebiet, wo seit Jahrhunderten der Boden Privateigentum (und zwar römisches, unbeschränktes) gewesen war und wo die geringe Zahl der Eroberer unmöglich eine so eingewurzelte Besitzform gänzlich beseitigen konnte. Für den Zusammenhang des erblichen Privatbesitzes an Ackern und Wiesen mit römischem Recht, wenigstens auf ehemals römischem Gebiet, spricht auch der Umstand, daß die bis auf unsre Zeit erhaltnen Reste des Gemeineigentums am urbaren Boden sich gerade auf dem linken Rheinufer, also auf ebenfalls erobertem, aber gänzlich germanisiertem Gebiet finden. Als die Franken sich hier im fünften Jahrhundert niederließen, muß noch Ackergemeinschaft bei ihnen bestanden haben, sonst könnten wir jetzt dort keine Gehöferschaften und Losgüter finden. Aber auch hier drang der Privatbesitz bald übermächtig ein, denn nur diesen finden wir, soweit urbares Land in Betracht kommt, im ripuarischen Volksrecht des sechsten Jahrhunderts erwähnt. Und im Innern Deutschland wurde das angebaute Land, wie gesagt, ebenfalls bald Privatbesitz.

Wenn aber die deutschen Eroberer den Privatbesitz an Ackern und Wiesen annahmen, d. h. bei der ersten Landteilung, oder bald nachher, auf erneuerte Umteilungen verzichteten (denn weiter war es nichts), so führten sie dagegen überall ihre deutsche Markverfassung mit Gemeinbesitz an Wald und Weide ein und mit Oberherrschaft der Mark auch über das verteilte Land. Dies geschah nicht nur von den Franken in Nordfrankreich und den Angelsachsen in England, sondern auch von den Burgundern in Ostfrankreich, den Westgoten in Südfrankreich und Spanien und den Ostgoten und Langobarden in Italien. In diesen letztgenannten Ländern haben sich jedoch, soviel bekannt, fast nur im Hochgebirg Spuren der Markeinrichtungen bis heute erhalten.

Die Gestalt, die die Markverfassung angenommen hat durch Verzicht auf erneuerte Verteilung des angebauten Landes, ist nun diejenige, die uns entgegentritt nicht nur in den alten Volksrechten des 5. bis 8. Jahrhunderts, sondern auch in den englischen und skandinavischen Rechtsbüchern des Mittelalters, in den zahlreichen deutschen Markordnungen (sogenannten Weistümern) aus dem 13. bis 17. Jahrhundert und in den Gewohnheitsrechten (coutumes) von Nordfrankreich.

Indem die Markgenossenschaft auf das Recht verzichtete, von Zeit zu Zeit Acker und Wiesen unter die einzelnen Genossen neu zu verteilen, gab sie von ihren übrigen Rechten an diese Ländereien kein einziges auf. Und diese Rechte waren sehr bedeutend. Die Genossenschaft hatte den einzelnen ihre Felder übergeben nur zum Zweck der Nutzung als Acker und Wiese und zu keinem andern Zweck. Was darüber hinausging, daran hatte der Einzelbesitzer kein Recht. In der Erde gefundne Schätze, wenn sie tiefer lagen, als die Pflugschar geht, gehörten also nicht ihm, sondern ursprünglich der Gemeinschaft; ebenso das Recht, Erz zu graben usw. Alle diese Rechte wurden später von den Grund- und Landesherren zu eignem Nutzen unterschlagen.

Aber auch die Nutzung von Acker und Wiese war gebunden an die Oberaufsicht und Reglung durch die Genossenschaft, und zwar in folgender Gestalt. Da, wo Dreifelderwirtschaft herrschte – und das war fast überall –, wurde die ganze Feldflur des Dorfs in drei gleich große Felder geteilt, von denen jedes abwechselnd ein Jahr zur Wintersaat, das zweite Jahr zur Sommersaat, das dritte zur Brache bestimmt wurde. Das Dorf hatte also jedes Jahr sein Winterfeld, Sommerfeld und Brachfeld. Bei der Landverteilung war dafür gesorgt, daß der Anteil jedes Genossen sich gleichmäßig auf alle drei Felder verteilte, so daß jeder sich ohne Nachteil dem Flurzwang der Genossenschaft fügen konnte, wonach er Wintersaat nur in sein Stück Winterfeld säen durfte usw.

Das jedesmalige Brachfeld fiel nun für die Dauer der Brache wieder in Gemeinbesitz und diente der gesamten Genossenschaft zur Weide. Und sobald die beiden andern Felder abgeerntet waren, fielen sie bis zur Saatzeit ebenfalls wieder in den Gemeinbesitz zurück und wurden als Gemeinweide benutzt. Desgleichen die Wiesen nach der Grummetmahd. Auf allen Feldern, wo geweidet wurde, mußte der Besitzer die Zäune entfernen. Dieser sogenannte Hutzwang bedingte natürlich, daß die Zeit der Aussaat wie der Ernte nicht dem einzelnen überlassen, sondern für alle gemeinsam und von der Genossenschaft oder durch Herkommen festgesetzt war.

Alles übrige Land, d. h. alles, was nicht Haus und Hof oder verteilte Dorfflur war, blieb, wie zur Urzeit, Gemeineigentum zur gemeinsamen Nutzung: Wald, Weideland, Heiden, Moore, Flüsse, Teiche, Seen, Weg und Steg, Jagd und Fischerei. Wie der Anteil jedes Genossen an der verteilten Feldmark ursprünglich gleich groß gewesen, so auch sein Anteil an der Nutzung der »gemeinen Mark«. Die Art dieser Nutzung wurde durch die Gesamtheit der Genossen bestimmt; ebenso die Art der Aufteilung, wenn der bisher bebaute Boden nicht mehr reichte und ein Stück der gemeinen Mark in Anbau genommen wurde. Hauptnutzung in der gemeinen Mark war Viehweide und Eichelmast, daneben lieferte der Wald Bau- und Brennholz, Laubstreu, Beeren und Pilze, das Moor, wenn vorhanden, Torf. Die Bestimmungen über Weide, Holznutzung usw. bilden den Hauptinhalt der vielen, aus den verschiedensten Jahrhunderten erhaltnen Markweistümer, aufgeschrieben zur Zeit, als das alte ungeschriebne, herkömmliche Recht anfing, streitig zu werden. Die noch vorhandnen Gemeindewaldungen sind der kümmerliche Rest dieser alten ungeteilten Marken. Ein andrer Rest, wenigstens in West- und Süddeutschland, ist die im Volksbewußtsein tief wurzelnde Vorstellung, daß der Wald Gemeingut sei, in dem jeder Blumen, Beeren, Pilze, Bucheckern usw. sammeln und überhaupt, solange er nicht Schaden anrichtet, tun und treiben kann, was er will. Aber auch hier schafft Bismarck Rat und richtet mit seiner berühmten Beerengesetzgebung die westlichen Provinzen auf den altpreußischen Junkerfuß ein.

Wie die Genossen gleiche Bodenanteile und gleiche Nutzungsrechte, so hatten sie ursprünglich auch gleichen Anteil an Gesetzgebung, Verwaltung und Gericht innerhalb der Mark. Zu bestimmten Zeiten und öfter, wenn nötig, versammelten sie sich unter freiem Himmel, um über die Markangelegenheiten zu beschließen und über Markfrevel und Streitigkeiten zu richten. Es war, nur im Kleinen, die uralte deutsche Volksversammlung, die ursprünglich auch nur eine große Markversammlung gewesen war. Gesetze wurden gemacht, wenn auch nur in seltnen Notfällen; Beamte gewählt, deren Amtsführung kontrolliert, vor allem aber Recht gesprochen. Der Vorsitzende hatte nur die Fragen zu formulieren, das Urteil wurde gefunden von der Gesamtheit der anwesenden Genossen.

Die Markverfassung war in der Urzeit so ziemlich die einzige Verfassung derjenigen deutschen Stämme, die keine Könige hatten; der alte Stammesadel, der in der Völkerwanderung oder bald nachher unterging, fügte sich, wie alles mit dieser Verfassung zusammen naturwüchsig Entstandne, leicht in sie ein, wie der keltische Clanadel noch im 17. Jahrhundert in die irische Bodengemeinschaft. Und sie hat im ganzen Leben der Deutschen so tiefe Wurzeln geschlagen, daß wir ihre Spur in der Entwicklungsgeschichte unsres Volks auf Schritt und Tritt wiederfinden. In der Urzeit war die ganze öffentliche Gewalt in Friedenszeiten ausschließlich eine richterliche, und diese ruhte bei der Versammlung des Volks in der Hundertschaft, im Gau, im ganzen Volksstamm. Das Volksgericht aber war nur das Volks-Markgericht, angewandt auf Fälle, die nicht bloße Markangelegenheiten waren, sondern in den Bereich der öffentlichen Gewalt fielen. Auch als mit Ausbildung der Gauverfassung die staatlichen Gaugerichte von den gemeinen Markgerichten getrennt wurden, blieb in beiden die richterliche Gewalt beim Volke. Erst als die alte Volksfreiheit schon in starkem Verfall war, und der Gerichtsdienst neben dem Heeresdienst eine drückende Last für die verarmten Freien wurde, erst da konnte Karl der Große bei den Gaugerichten in den meisten Gegenden das Volksgericht durch Schöffengerichte [1] ersetzen. Aber dies berührte die Markgerichte durchaus nicht. Diese blieben im Gegenteil selbst noch Muster für die Lehnsgerichtshöfe des Mittelalters; auch in diesen war der Lehnsherr nur Fragesteller, Urteilsfinder aber die Lehnsträger selbst. Die Dorfverfassung ist nur die Markverfassung einer selbständigen Dorfmark und geht in eine Stadtverfassung über, sobald das Dorf sich in eine Stadt verwandelt, d. h. sich mit Graben und Mauern befestigt. Aus dieser ursprünglichen Stadtmarkverfassung sind alle spätem Städteverfassungen herausgewachsen. Und endlich sind der Markverfassung nachgebildet die Ordnungen der zahllosen, nicht auf gemeinsamem Grundbesitz beruhenden freien Genossenschaften des Mittelalters, besonders aber der freien Zünfte. Das der Zunft erteilte Recht zum ausschließlichen Betrieb eines bestimmten Geschäfts wird behandelt ganz wie eine gemeine Mark. Mit derselben Eifersucht wie dort, oft mit ganz denselben Mitteln, wird auch bei den Zünften dafür gesorgt, daß der Anteil eines jeden Genossen an der gemeinsamen Nutzungsquelle ein ganz oder doch möglichst gleicher sei.

Dieselbe fast wunderbare Anpassungsfähigkeit, die die Markverfassung hier auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Lebens und gegenüber den mannigfachsten Anforderungen entwickelt hat, beweist sie auch im Fortgang der Entwicklung des Ackerbaus und im Kampf mit dem aufkommenden großen Grundeigentum. Sie war entstanden mit der Niederlassung der Deutschen in Germanien, also in einer Zeit, wo Viehzucht Hauptnahrungsquelle war, und der aus Asien mitgebrachte, halbvergeßne Ackerbau erst eben wieder aufkam. Sie hat sich erhalten durch das ganze Mittelalter in schweren, unaufhörlichen Kämpfen mit dem grundbesitzenden Adel. Aber sie war noch immer so notwendig, daß überall da, wo der Adel sich das Bauernland angeeignet hatte, die Verfassung der hörigen Dörfer eine, wenn auch durch grundherrliche Eingriffe stark beschnittne Markverfassung blieb; ein Beispiel davon werden wir weiter unten erwähnen. Sie paßte sich den wechselndsten Besitzverhältnissen des urbaren Landes an, solange nur noch eine gemeine Mark blieb, und ebenso den verschiedensten Eigentumsrechten an der gemeinen Mark, sobald diese aufgehört hatte, frei zu sein. Sie ist untergegangen an dem Raub fast des gesamten Bauernlandes, des verteilten wie des ungeteilten, durch Adel und Geistlichkeit unter williger Beihülfe der Landesherrschaft. Aber ökonomisch veraltet, nicht mehr lebensfähig als Betriebsform des Ackerbaus wurde sie in Wirklichkeit erst, seit die gewaltigen Fortschritte der Landwirtschaft in den letzten hundert Jahren den Landbau zu einer Wissenschaft gemacht und ganz neue Betriebsweisen eingeführt haben.

Die Untergrabung der Markverfassung begann schon bald nach der Völkerwandrung. Als Vertreter des Volks nahmen die fränkischen Könige die ungeheuren, dem Gesamtvolk gehörenden Ländereien, namentlich Wälder, in Besitz, um sie durch Schenkungen an ihr Hofgesinde, an ihre Feldherren, an Bischöfe und Äbte zu verschleudern. Sie bilden dadurch den Stamm des späteren Großgrundbesitzes von Adel und Kirche. Die letztere besaß schon lange vor Karl dem Großen ein volles Drittel alles Bodens in Frankreich; es ist sicher, daß dieses Verhältnis während des Mittelalters so ziemlich für das ganze katholische Westeuropa gegolten hat.

Die fortwährenden innern und äußern Kriege, deren regelmäßige Folge Konfiskationen von Grund und Boden waren, ruinierten große Mengen von Bauern, so daß schon zur Merowingerzeit es sehr viele freie Leute ohne Grundbesitz gab. Die unaufhörlichen Kriege Karls des Großen brachen die Hauptkraft des freien Bauernstandes. Ursprünglich war jeder freie Grundbesitzer dienstpflichtig und mußte nicht nur sich selbst ausrüsten, sondern auch sich selbst sechs Monate lang im Kriegsdienst verpflegen. Kein Wunder, daß schon zu Karls Zeiten kaum der fünfte Mann wirklich eingestellt werden konnte. Unter der wüsten Wirtschaft seiner Nachfolger ging es mit der Bauernfreiheit noch rascher bergab. Einerseits zwang die Not der Normannenzüge, die ewigen Kriege der Könige und Fehden der Großen einen freien Bauern nach dem andern, sich einen Schutzherrn zu suchen. Andrerseits beschleunigte die Habgier derselben Großen und der Kirche diesen Prozeß; mit List, Versprechungen, Drohungen, Gewalt brachten sie noch mehr Bauern und Bauernland unter ihre Gewalt. Im einen wie im andern Fall war das Bauernland in Herrenland verwandelt und wurde höchstens den Bauern zur Nutzung gegen Zins und Fron zurückgegeben. Der Bauer aber war aus einem freien Grundbesitzer in einen zinszahlenden und fronenden Hörigen oder gar Leibeignen verwandelt. Im westfränkischen Reich, überhaupt westlich vom Rhein, war dies die Regel, östlich vom Rhein erhielt sich dagegen noch eine größre Anzahl freier Bauern, meist zerstreut, seltner in ganzen freien Dörfern vereinigt. Doch auch hier drückte im 10. bis 12. Jahrhundert die Übermacht des Adels und der Kirche immer mehr Bauern in die Knechtschaft hinab.

Wenn ein Gutsherr – geistlich oder weltlich – ein Bauerngut erwarb, so erwarb er damit auch die zum Gut gehörige Gerechtigkeit in der Mark. Die neuen Grundherren wurden so Markgenossen, den übrigen freien und hörigen Genossen, selbst ihren eignen Leibeignen, innerhalb der Mark ursprünglich nur gleichberechtigt. Aber bald erwarben sie, trotz des zähen Widerstands der Bauern, an vielen Orten Vorrechte in der Mark und konnten diese letztere oft sogar ihrer Grundherrschaft unterwerfen. Und dennoch dauerte die alte Markgenossenschaft fort, wenn auch unter herrschaftlicher Obervormundschaft.

Wie unumgänglich nötig damals noch die Markverfassung für den Ackerbau, selbst für den Großgrundbesitz war, beweist am schlagendsten die Kolonisierung von Brandenburg und Schlesien durch friesische, niederländische, sächsische und rheinfränkische Ansiedler. Die Leute wurden, vom 12. Jahrhundert an, auf Herrenland dorfweise angesiedelt, und zwar nach deutschem Recht, d. h. nach dem alten Markrecht, soweit es sich auf herrschaftlichen Höfen erhalten hatte. Jeder bekam Haus und Hof, einen für alle gleich großen, nach alter Art durchs Los bestimmten Anteil in der Dorfflur und die Nutzungsgerechtigkeit an Wald und Weide, meist im grundherrlichen Wald, seltner in besondrer Mark. Alles dies erblich; das Grundeigentum verblieb dem Herrn, dem die Kolonisten bestimmte Zinse und Dienste erblich schuldeten. Aber diese Leistungen waren so mäßig, daß die Bauern hier sich besser standen als irgendwo in Deutschland. Sie blieben daher auch ruhig, als der Bauernkrieg ausbrach. Für diesen Abfall von ihrer eignen Sache wurden sie denn auch hart gezüchtigt.

Überhaupt trat um die Mitte des 13. Jahrhunderts eine entschiedne Wendung zugunsten der Bauern ein; vorgearbeitet hatten die Kreuzzüge. Viele der ausziehenden Grundherren ließen ihre Bauern ausdrücklich frei. Andere sind gestorben, verdorben, Hunderte von Adelsgeschlechtern verschwunden, deren Bauern ebenfalls häufig die Freiheit erlangten. Nun kam dazu, daß mit den steigenden Bedürfnissen der Grundherren das Kommando über die Leistungen der Bauern weit wichtiger wurde als das über ihre Personen. Die Leibeigenschaft des frühern Mittelalters, die noch viel von der alten Sklaverei an sich hatte, gab den Herren Rechte, die mehr und mehr ihren Wert verloren; sie schlief allmählich ein, die Stellung der Leibeignen näherte sich der der bloßen Hörigen. Da der Betrieb des Landbaus ganz der alte blieb, so war Vermehrung der gutsherrlichen Einkünfte nur zu erlangen durch Umbruch von Neuland, Anlage neuer Dörfer. Das war aber nur erreichbar durch gütliche Übereinkunft mit den Kolonisten, gleichviel ob sie Gutshörige oder Fremde waren. Daher finden wir um diese Zeit überall scharfe Festsetzung der bäuerlichen, meist mäßigen Leistungen und gute Behandlung der Bauern, namentlich auf den Herrschaften der Geistlichkeit. Und endlich wirkte die günstige Stellung der neu herbeigezognen Kolonisten wieder zurück auf die Lage der benachbarten Hörigen, so daß auch diese in ganz Norddeutschland bei Fortdauer ihrer Leistungen an den Gutsherrn ihre persönliche Freiheit erhielten. Nur die slawischen und litauisch-preußischen Bauern blieben unfrei. Allein, das alles sollte nicht lange dauern.

Im 14. und 15. Jahrhundert waren die Städte rasch emporgekommen und reich geworden. Ihr Kunstgewerbe und Luxus blühte namentlich in Süddeutschland und am Rhein. Die Üppigkeit der städtischen Patrizier ließ den grobgenährten, grobgekleideten, plumpmöblierten Landjunker nicht ruhig schlafen. Aber woher die schönen Sachen erhalten? Das Wegelagern wurde immer gefährlicher und erfolgloser. Zum Kaufen aber gehörte Geld. Und das konnte nur der Bauer schaffen. Daher erneuerter Druck auf die Bauern, gesteigerte Zinsen und Fronden, erneuerter, stets beschleunigter Eifer, die freien Bauern zu Hörigen, die Hörigen zu Leibeignen herabzudrücken und das gemeine Markland in Herrenland umzuwandeln. Dazu halfen den Landesherren und Adligen die römischen Juristen, die mit ihrer Anwendung römischer Rechtssätze auf deutsche, meist unverstandne Verhältnisse eine grenzenlose Verwirrung anzurichten, aber doch so anzurichten verstanden, daß der Herr stets dadurch gewann und der Bauer stets verlor. Die geistlichen Herren halfen sich einfacher: Sie fälschten Urkunden, worin die Rechte der Bauern verkürzt und ihre Pflichten gesteigert wurden. Gegen diese Räubereien von Landesherren, Adel und Pfaffen erhoben sich seit Ende des 15. Jahrhunderts die Bauern in häufigen Einzelaufständen, bis 1525 der große Bauernkrieg Schwaben, Bayern, Franken bis ins Elsaß, die Pfalz, den Rheingau und Thüringen hinein überflutete. Die Bauern erlagen nach harten Kämpfen. Von da an datiert das erneuerte allgemeine Vorherrschen der Leibeigenschaft unter den deutschen Bauern. In den Gegenden, wo der Kampf gewütet hatte, wurden nun alle noch gebliebnen Rechte der Bauern schamlos zertreten, ihre Gemeinland in Herrenland verwandelt, sie selbst in Leibeigne. Und zum Dank dafür, daß die bessergestellten norddeutschen Bauern ruhig geblieben, verfielen sie, nur langsamer, derselben Unterdrückung. Die Leibeigenschaft deutscher Bauern wird in Ostpreußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien seit Mitte, in Schleswig-Holstein seit Ende des 16. Jahrhunderts eingeführt und immer allgemeiner den Bauern aufgenötigt.

Diese neue Vergewaltigung hatte dazu noch einen ökonomischen Grund. Aus den Kämpfen der Reformationszeit hatten allein die deutschen Landesfürsten vermehrte Macht gewonnen. Mit dem edlen Räuberhandwerk des Adels war es nun aus. Wollte er nicht untergehn, so mußte er aus seinem Grundbesitz mehr Einkünfte herausschlagen. Der einzige Weg aber war der, nach dem Vorbild der größern Landesherren und namentlich der Klöster, wenigstens einen Teil dieses Besitzes für eigne Rechnung zu bewirtschaften. Was bisher nur Ausnahme, wurde jetzt Bedürfnis. Aber dieser neuen Betriebsweise stand im Wege, daß der Boden fast überall an die Zinsbauern ausgegeben war. Indem die freien oder hörigen Zinsbauern in volle Leibeigne verwandelt wurden, bekam der gnädige Herr freie Hand. Ein Teil der Bauern wurde, wie der Kunstausdruck lautet, »gelegt«, d. h. entweder weggejagt oder zu Kotsassen mit bloßer Hütte und etwas Gartenland degradiert, ihre Hofgüter zu einem großen Herrenhofgut zusammengeschlagen und von den neuen Kotsassen und noch übriggebliebnen Bauern im Frondienst bebaut. Nicht nur wurden so eine Menge Bauern einfach verdrängt, sondern die Frondienste der noch übrigen bedeutend, und zwar immer mehr, gesteigert. Die kapitalistische Periode kündete sich an auf dem Lande als Periode des landwirtschaftlichen Großbetriebs auf Grundlage der leibeignen Fronarbeit.

Diese Umwandlung vollzog sich indes anfangs noch ziemlich langsam. Da kam der Dreißigjährige Krieg. Während eines ganzen Menschenalters wurde Deutschland die Kreuz und Quer durchzogen von der zuchtlosesten Soldateska, die die Geschichte kennt. Überall wurde gebrandschatzt, geplündert, gesengt, genotzüchtigt, gemordet. Am meisten litt der Bauer da, wo abseits der großen Heere die kleinern Freischaren oder vielmehr Freibeuter auf eigne Faust und für eigne Rechnung hantierten. Die Verwüstung und Entvölkerung war grenzenlos. Als der Friede kam, lag Deutschland hülflos, zertreten, zerfetzt, blutend am Boden; am elendesten aber war wieder der Bauer.

Der grundbesitzende Adel wurde nun alleiniger Herr auf dem Lande. Die Fürsten, die seine politischen Rechte in den Ständeversammlungen gerade damals vernichteten, ließen ihm dafür freie Hand gegen die Bauern. Die letzte Widerstandskraft der Bauern aber war durch den Krieg gebrochen. So konnte der Adel alle ländlichen Verhältnisse so einrichten, wie es zur Wiederherstellung seiner ruinierten Finanzen am passendsten war. Nicht nur wurden die verlaßnen Bauernhöfe kurzerhand mit dem Herrenhofgut vereinigt; das Bauernlegen wurde erst jetzt im großen und systematisch betrieben. Je größer das herrschaftliche Hofgut, desto größer natürlich die Frondienste der Bauern. Die Zeit der »ungemeßnen Dienste« brach wieder an; der gnädige Herr konnte den Bauern, seine Familie, sein Vieh zur Arbeit kommandieren, so oft und so lange es ihm gefiel. Die Leibeigenschaft wurde jetzt allgemein; ein freier Bauer war nun so selten wie ein weißer Rabe. Und damit der gnädige Herr imstande sei, jeden, auch den geringsten Widerstand der Bauern im Keim zu ersticken, erhielt er vom Landesfürsten die Patrimonialgerichtsbarkeit, d. h. er wurde zum alleinigen Richter ernannt für alle kleinern Vergehen und Streitigkeiten der Bauern, selbst wenn ein Bauer mit ihm, dem Herrn, im Streit, der Herr also Richter in eigner Sache war! Von da an herrschten auf dem Lande Stock und Peitsche. Wie das ganze Deutschland, so war der deutsche Bauer bei seiner tiefsten Erniedrigung angekommen. Wie ganz Deutschland, so war auch der Bauer so kraftlos geworden, daß alle Selbsthülfe versagte, daß Rettung nur von außen kommen konnte.

Und sie kam. Mit der französischen Revolution brach auch für Deutschland und den deutschen Bauer die Morgenröte einer bessern Zeit an. Kaum hatten die Revolutionsarmeen das linke Rheinufer erobert, so verschwand dort der ganze alte Plunder von Frondiensten, Zins, Abgaben aller Art an den gnädigen Herrn, mitsamt diesem selbst, wie durch einen Zauberschlag. Der linksrheinische Bauer war nun Herr auf seinem Besitz und erhielt obendrein in dem zur Revolutionszeit entworfnen, von Napoleon nur verhunzten Code civil ein Gesetzbuch, das seiner neuen Lage angepaßt war und das er nicht nur verstehn, sondern auch bequem in der Tasche tragen konnte.

Aber der rechtsrheinische Bauer mußte noch lange warten. Zwar wurden in Preußen, nach der wohlverdienten Niederlage von Jena, einige der allerschmählichsten Adelsrechte abgeschafft und die sogenannte Ablösung der übrigen bäuerlichen Lasten gesetzlich ermöglicht. Aber das stand größtenteils und lange Zeit bloß auf dem Papier. In den übrigen Staaten geschah noch weniger. Es bedurfte einer zweiten französischen Revolution 1830, um wenigstens in Baden und einigen andern Frankreich benachbarten Kleinstaaten die Ablösung in Gang zu bringen. Und als die dritte französische Revolution 1848 endlich auch Deutschland mit sich fortriß, da war die Ablösung in Preußen noch lange nicht fertig und in Bayern noch gar nicht angefangen! Jetzt ging es freilich rascher; die Fronarbeit der diesmal selbst rebellisch gewordnen Bauern hatte eben allen Wert verloren.

Und worin bestand diese Ablösung? Dafür, daß der gnädige Herr eine bestimmte Summe in Geld oder ein Stück Land sich vom Bauern abtreten ließ, dafür sollte er nunmehr den noch übrigen Boden des Bauern als dessen freies, unbelastetes Eigentum anerkennen – wo doch die sämtlichen, dem gnädigen Herrn schon früher gehörigen Ländereien nichts waren als gestohlnes Bauernland! Damit nicht genug. Bei der Auseinandersetzung hielten natürlich die damit beauftragten Beamten fast regelmäßig mit dem gnädigen Herrn, bei dem sie wohnten und kneipten, so daß die Bauern selbst gegen den Wortlaut des Gesetzes noch ganz kolossal übervorteilt wurden.

Und so sind wir denn endlich, dank drei französischen Revolutionen und einer deutschen, dahin gekommen, daß wir wieder freie Bauern haben. Aber wie sehr steht unser heutiger freier Bauer zurück gegen den freien Markgenossen der alten Zeit! Sein Hofgut ist meist weit kleiner, und die ungeteilte Mark ist bis auf wenige, sehr verkleinerte und verkommne Gemeindewaldungen dahin. Ohne Marknutzung aber kein Vieh für den Kleinbauern, ohne Vieh kein Dünger, ohne Dünger kein rationeller Ackerbau. Der Steuereinnehmer und der hinter ihm drohende Gerichtsvollzieher, die der heutige Bauer nur zu gut kennt, waren dem alten Markgenossen unbekannte Leute, ebenso wie der Hypothekarwucherer, dessen Krallen ein Bauerngut nach dem andern verfällt. Und was das beste ist: Diese neuen freien Bauern, deren Güter und deren Flügel so sehr beschnitten sind, wurden in Deutschland, wo alles zu spät geschieht, geschaffen zu einer Zeit, wo nicht nur die wissenschaftliche Landwirtschaft, sondern auch schon die neuerfundnen landwirtschaftlichen Maschinen den Kleinbetrieb mehr und mehr zu einer veralteten, nicht mehr lebensfähigen Betriebsweise machen. Wie die mechanische Spinnerei und Weberei das Spinnrad und den Handwebstuhl, so müssen diese neuen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden die ländliche Parzellenwirtschaft rettungslos vernichten und durch das große Grundeigentum ersetzen, falls – ihnen dazu die nötige Zeit vergönnt wird.

Denn schon droht dem ganzen europäischen Ackerbau, wie er heute betrieben wird, ein übermächtiger Nebenbuhler in der amerikanischen Massenproduktion von Getreide. Gegen diesen von der Natur selbst urbar gemachten und auf eine lange Reihe von Jahren gedüngten Boden, der um ein Spottgeld zu haben ist, können weder unsere verschuldeten Kleinbauern noch unsre ebenso tief in Schulden steckenden Großgrundbesitzer ankämpfen. Die ganze europäische landwirtschaftliche Betriebsweise erliegt vor der amerikanischen Konkurrenz. Ackerbau in Europa bleibt möglich nur, wenn er gesellschaftlich betrieben wird und für Rechnung der Gesellschaft.

Das sind die Aussichten für unsre Bauern. Und das Gute hat die Herstellung einer, wenn auch verkümmerten, freien Bauernklasse gehabt, daß sie den Bauer in eine Lage versetzt hat, in der er – mit dem Beistand seiner natürlichen Bundesgenossen, der Arbeiter – sich selbst helfen kann, sobald er nur begreifen will, wie.

[Zusatz zum Bauernflugblatt 1883:] Aber wie? – Durch eine Wiedergeburt der Mark, aber nicht in ihrer alten, überlebten, sondern in einer verjüngten Gestalt; durch eine solche Erneuerung der Bodengemeinschaft, daß diese den kleinbäuerlichen Genossen nicht nur alle Vorteile des Großbetriebs und der Anwendung der landwirtschaftlichen Maschinerie zuwendet, sondern ihnen auch die Mittel bietet, neben dem Ackerbau Großindustrie mit Dampf- oder Wasserkraft zu betreiben, und zwar für Rechnung nicht von Kapitalisten, sondern für Rechnung der Genossenschaft.

Ackerbau im großen und Benutzung der landwirtschaftlichen Maschinerie – das heißt mit anderen Worten: Überflüssigmachung der landwirtschaftlichen Arbeit des größten Teils der Kleinbauern, die jetzt ihre Felder selbst bestellen. Damit diese vom Feldbau verdrängten Leute nicht arbeitslos bleiben oder in die Städte gedrängt werden, dazu gehört industrielle Beschäftigung auf dem Lande selbst, und diese kann nur vorteilhaft für sie betrieben werden im großen, mit Dampf- oder Wasserkraft.

Wie das einrichten? Darüber denkt einmal nach, deutsche Bauern. Wer euch dabei allein beistehen kann, das sind – die Sozialdemokraten.



[1] Nicht zu verwechseln mit den Bismarck-Leonhardtschen Schöffengerichten, wo Schöffen und Juristen zusammen Urteil finden. Beim alten Schöffengericht waren gar keine Juristen, der Präsident oder Richter hatte gar keine Stimme und die Schöffen fanden das Urteil selbständig.

Anhang zur »Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft«

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