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Marx ~ Allgemeine Statuten der Internationalen Arbeiter-Assoziation


verfasst im Oktober 1864, revidiert 1871 und 1872

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KARL MARX

Allgemeine Statuten der Internationalen Arbeiter-Assoziation

Wie vom Londoner Kongress 1871 beschlossen (Resolution IX); Art. 7a beschlossen vom Haager Kongress 1872.

In Erwägung,

daß die Emanzipation der Arbeiterklasse durch die Arbeiterklasse selbst erobert werden muß;

daß der Kampf für die Emanzipation der Arbeiterklasse kein Kampf für Klassenvorrechte und Monopole ist, sondern für gleiche Rechte und Pflichten und für die Vernichtung aller Klassenherrschaft;

daß die ökonomische Unterwerfung des Arbeiters unter den Aneigner der Arbeitsmittel, d. h. der Lebensquellen, der Knechtschaft in allen ihren Formen zugrunde liegt – allem gesellschaftlichen Elend, aller geistigen Verkümmerung und politischen Abhängigkeit;

daß die ökonomische Emanzipation der Arbeiterklasse daher der große Endzweck ist, dem jede politische Bewegung, als Mittel, unterzuordnen ist;

daß alle auf dieses Ziel gerichteten Versuche bisher gescheitert sind aus Mangel an Einigung unter den mannigfachen Arbeitszweigen jedes Landes und an der Abwesenheit eines brüderlichen Bundes unter den Arbeiterklassen der verschiedenen Länder;

daß die Emanzipation der Arbeiterklasse weder eine lokale, noch eine nationale, sondern eine soziale Aufgabe ist, welche alle Länder umfaßt, in denen die moderne Gesellschaft besteht, und deren Lösung vom praktischen und theoretischen Zusammenwirken der fortgeschrittensten Länder abhängt;

daß die gegenwärtig sich erneuernde Bewegung der Arbeiterklasse in den industriellsten Ländern Europas, während sie neue Hoffnungen wachruft, zugleich feierliche Warnung erteilt gegen einen Rückfall in die alten Irrtümer und zur sofortigen Zusammenfassung der noch zusammenhangslosen Bewegungen drängt;

aus diesen Gründen ist die Internationale Arbeiter-Assoziation gestiftet worden.

Sie erklärt:

Daß alle Gesellschaften und Individuen, die sich ihr anschließen, Wahrheit, Gerechtigkeit und Sittlichkeit anerkennen als die Regel ihres Verhaltens zueinander und zu allen Menschen, ohne Rücksicht auf Farbe, Glaube oder Nationalität.

Keine Pflichten ohne Rechte, keine Rechte ohne Pflichten.

Und in diesem Geist sind die nachfolgenden Statuten verfaßt.

Art. 1. Die gegenwärtige Assoziation ist gegründet zur Herstellung eines Mittelpunktes der Verbindung und des planmäßigen Zusammenwirkens zwischen den in verschiedenen Ländern bestehenden Arbeitergesellschaften, welche dasselbe Ziel verfolgen, nämlich: den Schutz, den Fortschritt und die vollständige Emanzipation der Arbeiterklasse.

Art. 2. Der Name der Gesellschaft ist: Internationale Arbeiter-Assoziation.

Art. 3. Es versammelt sich jährlich ein allgemeiner Arbeiterkongreß, bestehend aus Abgeordneten der Zweige der Assoziation. Der Kongreß verkündet die gemeinsamen Bestrebungen der Arbeiterklasse, ergreift die für das erfolgreiche Wirken der Internationalen Assoziation notwendigen Maßregeln und ernennt den Generalrat der Gesellschaft.

Art. 4. Jeder Kongreß bestimmt Zeit und Ort für die Zusammenkunft des nächsten Kongresses. Die Abgeordneten versammeln sich zur bestimmten Zeit und Stelle, ohne daß dazu eine besondere Einladung erheischt wäre. Der Generalrat kann im Notfall den Ort der Zusammenkunft verlegen, aber nicht ihren Zeitpunkt aufschieben. Der Kongreß bestimmt jährlich den Sitz des Generalrates und ernennt dessen Mitglieder. Der so ernannte Generalrat ist ermächtigt, sich neue Mitglieder beizufügen.

Auf seinen jährlichen Zusammenkünften erhält der Kongreß einen öffentlichen Bericht über die Jahresarbeit des Generalrats. Letzterer kann in dringenden Fällen den Kongreß vor dem regelmäßigen jährlichen Termin berufen.

Art. 5. Der Generalrat wird gebildet aus Arbeitern der verschiedenen, in der Internationalen Assoziation vertretenen Länder. Er besetzt aus seiner Mitte die zur Geschäftsführung nötigen Stellen, wie die des Schatzmeisters, Generalsekretärs, der korrespondierenden Sekretäre für die verschiedenen Länder usw.

Art. 6. Der Generalrat wirkt als internationale Agentur zwischen den verschiedenen nationalen und lokalen Gruppen der Assoziation, so daß die Arbeiter eines Landes fortwährend unterrichtet bleiben über die Bewegungen ihrer Klasse in allen anderen Ländern; daß eine Untersuchung über den sozialen Zustand der verschiedenen Länder Europas gleichzeitig und unter gemeinsamer Leitung stattfindet, daß Fragen von allgemeinem Interesse, angeregt von einer Gesellschaft, von allen andern aufgenommen werden, und daß, im Fall der Notwendigkeit sofortiger praktischer Schritte – wie z. B. bei internationalen Zwisten – die verbündeten Gesellschaften sich gleichzeitig und gleichförmig betätigen können.

Bei jeder passenden Gelegenheit ergreift der Generalrat die Initiative der den verschiedenen nationalen oder lokalen Gesellschaften zu unterbreitenden Vorlagen.

Zur Erleichterung seines Verkehrs mit den Zweiggesellschaften veröffentlich der Generalrat periodische Berichte.

Art. 7. Da einerseits der Erfolg der Arbeiterbewegung in jedem Lande nur gesichert werden kann durch die Macht der Einigung und Kombination, während andrerseits die Wirksamkeit des internationalen Generalrats wesentlich dadurch bedingt ist, daß er mit wenigen nationalen Zentren der Arbeitergesellschaften verhandelt, statt mit einer großen Anzahl kleiner und zusammenhangsloser lokaler Gesellschaften, – so sollen die Mitglieder der Internationalen Assoziation alle ihre Kräfte aufbieten zur Vereinigung der zerstreuten Arbeitergesellschaften ihrer betreffenden Länder in nationale Körper, repräsentiert durch nationale Zentralorgane.

Es versteht sich von selbst, daß die Anwendung dieses Artikels von den Sondergesetzen jedes Landes abhängt und daß, abgesehen von gesetzlichen Hindernissen, keine unabhängige lokale Gesellschaft von direkter Korrespondenz mit dem Londoner Zentralrat ausgeschlossen ist.

Art. 7a – [1872] In seinem Kampf gegen die kollektive Macht der besitzenden Klassen kann das Proletariat nur dann als Klasse handeln, wenn es sich selbst als besondere politische Partei im Gegensatz zu den allen alten, von den besitzenden Klassen gebildeten Parteien konstituiert.

Diese Konstituierung des Proletariats als politische Partei ist unerläßlich, um den Triumph der sozialen Revolution und ihres höchsten Zieles, die Aufhebung der Klassen, zu sichern.

Die durch den ökonomischen Kampf bereits erreichte Vereinigung der Kräfte der Arbeiterklasse muß in den Händen dieser Klasse auch als Hebel in ihrem Kampf gegen die politische Macht ihrer Ausbeuter dienen.

Da die Herren des Bodens und des Kapitals sich ihrer politischen Privilegien stets bedienen, um ihre ökonomischen Monopole zu verteidigen und zu verewigen und die Arbeit zu unterjochen, wird die Eroberung der politischen Macht zur großen Pflicht des Proletariats.

Art. 8. Jede Sektion hat das Recht, ihren eignen, mit dem Generalrat korrespondierenden Sekretär zu ernennen.

Art. 9. Jeder, der die Prinzipien der Internationalen Arbeiter-Assoziation anerkennt und verteidigt, ist wählbar als Mitglied derselben. Jede Zweiggesellschaft ist verantwortlich für die Unbescholtenheit der Mitglieder, die sie aufnimmt.

Art. 10. Bei Veränderung des Wohnsitzes von einem Land zum andern erhält jedes Mitglied der Internationalen Assoziation die brüderliche Unterstützung der mitverbündeten Arbeiter.

Art. 11. Obgleich vereinigt zu einem ewigen Bund brüderlichen Zusammenwirkens, behalten Arbeitergesellschaften, welche sich der Internationalen Arbeiter-Assoziation anschließen, ihre bestehende Organisation unversehrt.

Art. 12. Die gegenwärtigen Statuten können durch jeden Kongreß abgeändert werden, sobald zwei Drittel der anwesenden sich dafür erklären.

Art. 13. Alles, was nicht in den vorstehenden Statuten vorgesehn ist, wird durch besondere Verordnungen ergänzt, welche der Revision jedes Kongresses unterliegen.

»Allgemeine Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiter-Assoziation« (Leipzig 1871)

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